Hinterlegung von Geld und Wertgegenständen

Geld und sonstige Wertgegenstände können bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegt werden. Voraussetzung für eine Hinterlegung ist immer ein Hinterlegungsgrund.

Ein Hinterlegungsgrund kann sich zum Beispiel in folgenden gerichtlichen Verfahren ergeben:

  • ein Haftbefehl im Strafverfahren kann durch Zahlung einer Kaution außer Vollzug gesetzt werden,
  • zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ist eine Sicherheitsleistung erforderlich sowie
  • in Zwangsversteigerungsverfahren.

Außerdem kann ein Hinterlegungsgrund bei Rechtsunsicherheit vorliegen, zum Beispiel

  • wenn der Gläubiger die vom Schuldner angebotene Leistung nicht rechtzeitig annimmt (Annahmeverzug),
  • wenn mehrere Gläubiger Anspruch auf dieselbe Forderung erheben (Gläubigerunsicherheit) und
  • bei der Hinterlegung zugunsten von unbekannten Erben.

Benötigte Vordrucke stehen nachfolgend zum Herunterladen bereit.

Wenn Sie die Vordrucke dreifach ausgefüllt zum Gericht mitbringen, ersparen Sie sich längere Wartezeiten. Denken Sie auch bitte daran, die erforderlichen Unterlagen (zum Beispiel Urteils- oder Beschlussabschriften) mitzubringen.

Die Hinterlegungssumme kann überwiesen oder direkt bei der Zahlstelle des Amtsgericht eingezahlt werden. Wertgegenstände hingegen sind nach der Antragstellung beim Amtsgericht auf eigene Verantwortung bei der Justizkasse Nordrhein-Westfalen in Hamm (Hinterlegungskasse) abzuliefern.

Für Geldhinterlegungen fallen keine Gerichtskosten an.