Gemeinsame Suche nach Konfliktlösungen
Die Mediation durch die Güterichterin bzw. den Güterichter ist ein freiwilliges, von dem bei Gericht anhängigen Rechtsstreit losgelöstes Verfahren. Die Beteiligten erarbeiten mit Unterstützung der Güterichterin bzw. des Güterichters eine ihren individuellen Interessen angepasste Konfliktlösung gemeinsam und selbstverantwortlich.
Die Güterichterin bzw. der Güterichter hat keine Entscheidungskompetenz und gibt keinen rechtlichen Rat. Aber sie bzw. er hilft bei der Suche nach einem Konsens, schafft eine konstruktive Gesprächsbasis und sorgt für einen fairen Umgang der Gesprächsteilnehmer miteinander. Die Güterichterin bzw. der Güterichter ist neutral und unterstützt alle Beteiligten.
Mediation ist eine gute Alternative
wenn
es für Sie wichtig ist, Störungen in den Beziehungen zu anderen Beteiligten dauerhaft zu bereinigen;
Sie sehen, dass ein Urteil die von Ihnen angestrebte "ganzheitliche" Lösung nicht bringen kann;
für das, was Sie zu sagen haben, die Vertraulichkeit der güterichterlichen Mediation – sie ist nicht öffentlich – von Vorteil ist;
Sie selbst eigenverantwortlich eine Lösung nach Maß mitgestalten wollen;
Ihnen der Ausgleich Ihrer Interessen wichtiger ist als "Rechthaben".
Einer güterichterlichen Mediation müssen alle zustimmen
Regelmäßig prüft die zuständige Richterin bzw. der zuständige Richter, ob eine Sache für eine güterichterliche Mediation in Frage kommen könnte. Aber auch die Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte oder die Prozessbeteiligten selbst können ein güterichterliches Mediationsverfahren anregen. Nur wenn alle Beteiligten einverstanden sind, wird ein solches Verfahren durchgeführt.
Die Teilnahme an der güterichterlichen Mediation ist freiwillig, aber nicht unverbindlich. Ein Güterichterverfahren macht nur dann einen Sinn, wenn Sie bereit sind, sich an die von Ihnen mitvereinbarten Verfahrensregeln zu halten und gemeinsam mit den anderen Beteiligten an der Beilegung des Streits zu arbeiten.
Vertraulichkeit
Alles, was in einer güterichterlichen Mediation besprochen wird, ist vertraulich. Dies gilt für die Güterichterin bzw. den Güterichter ebenso wie für alle Verfahrensbeteiligten. Die Güterichterin bzw. der Güterichter wird bei einer gescheiterten Mediation weder an dem weiteren gerichtlichen Verfahren mitwirken noch seine Kenntnisse aus dem Güterichterverfahren weitergeben.
Dauer der güterichterlichen Mediation
Im Rahmen eines güterichterlichen Mediationsverfahrens kann der Konflikt innerhalb weniger Stunden rechtswirksam gelöst werden. Unmittelbar nachdem das von der zuständigen Richterin bzw. dem zuständigen Richter für mediationsfähig erachtete Verfahren der Güterichterin bzw. dem Güterichter zugeleitet worden ist, wird Kontakt zu den Beteiligten aufgenommen und, sofern alle Beteiligten einer güterichterlichen Mediation zustimmen, ein kurzfristiger Termin vereinbart.
Die Dauer einer Mediationssitzung ist nicht festgelegt, sondern richtet sich nach dem, was die Beteiligten zu sagen haben, um die Hintergründe des Konflikts und die Interessen herauszuarbeiten und überzeugende Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. Bei Bedarf können mehrere Termine vereinbart werden.
Für die Dauer des Güterichterverfahrens ruht der Prozess.
Ablauf der güterichterlichen Mediation
Die Mediation läuft regelmäßig in folgenden Schritten ab:
Eröffnungsphase: Verfahrensregeln aushandeln
Themensammlung: regelungsbedürftige Punkte erarbeiten und gewichten
Konfliktbearbeitung: eigene Interessen erkennen und die Interessen des anderen nachvollziehen
Lösungsmöglichkeiten entwickeln, bewerten, verhandeln
Abschluss einer Vereinbarung
Die Güterichterin bzw. der Güterichter erteilt den Parteien keinen Rechtsrat und nimmt auch keine Bewertung oder Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage vor. Deshalb ist die Begleitung und rechtliche Beratung der Parteien durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt Voraussetzung für die Durchführung der Mediation; die Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte helfen im Übrigen auch dabei, die für die Konfliktlösung notwendigen Tatsachen in das Gespräch einzubringen.
Einbeziehung weiterer Personen möglich
Die Güterichterin bzw. der Güterichter kann – im Einvernehmen mit den Beteiligten – den Kreis der Verfahrensteilnehmer erweitern, wenn dies für eine sachgerechte Erörterung des Konflikts von Vorteil ist.
Ende der güterichterlichen Mediation
Ist die güterichterliche Mediation erfolgreich, endet sie mit einer für die Beteiligten verbindlichen Vereinbarung. Diese kann auch als (vollstreckbarer) gerichtlicher Vergleich sogleich von der Güterichterin bzw. vom Güterichter protokolliert werden.
Scheitert die güterichterliche Mediation, hat dies keinerlei nachteilige Auswirkungen: Das Verfahren wird an die zuständige Richterin bzw. den zuständigen Richter zurückgegeben, von dort wieder aufgenommen und weiter geführt.
Kosten
Wird eine Einigung in einem Güterichterverfahren protokolliert, entstehen anwaltliche Gebühren wie nach einem richterlichen Vergleichsgespräch. Zusätzliche Mediationskosten seitens des Gerichts fallen nicht an.